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   LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11   

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https://dejure.org/2012,30724
LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11 (https://dejure.org/2012,30724)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2012 - 8 Sa 677/11 (https://dejure.org/2012,30724)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2012 - 8 Sa 677/11 (https://dejure.org/2012,30724)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 34 Abs 2 TVöD, § 106 GewO
    Weisungsrecht - Versetzung - außerordentliche Kündigung - Auslegung der Kündigungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerwertiger Tätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 106
    Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11
    Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei den Willen des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen (BAG v. 13.01.1982 - 7 AZR 757/79 - AP Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG v. 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - AP Nr. 55 zu § 4 KSchG 1969).
  • BAG, 30.08.1995 - 1 AZR 47/95

    Direktionsrecht und Bewährungsaufstieg nach BAT - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11
    Wenn die Arbeitspflicht - wie vorliegend - arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt (konkretisiert) ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im Übrigen billigerweise zugemutet werden kann (BAG vom 30.08.1995, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11
    Der Sachverhalt sei insoweit vergleichbar mit dem der Entscheidung des BAG vom 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - zugrunde liegenden Sachverhalt.
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11
    Es erscheint bereits zweifelhaft, ob bei einer ordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers die Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist möglich ist (ausdrücklich offen gelassen: BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 746/06 - AP Nr. 14 zu § 4 TzBfG).
  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 757/79

    Bestimmtheit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11
    Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei den Willen des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen (BAG v. 13.01.1982 - 7 AZR 757/79 - AP Nr. 2 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG v. 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - AP Nr. 55 zu § 4 KSchG 1969).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.09.2010 - 8 Sa 229/10

    Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen anderweitiger

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 8 Sa 677/11
    Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.09.2009 (8 Sa 229/10) u.a. ausgeführt, die Kündigungen seien jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten gewesen sei, zur Vermeidung einer Beendigungskündigung dem Kläger im Wege einer Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung auf einer seinerzeit offenen Stelle als Mitarbeiter im Bereich Check-in-Passage anzubieten.
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